Ungedeckte Heimkosten. Bestattungsvorsorge in Höhe von 13.456,37 Euro (für zwei Personen) ist angemessen.

Die Klägerin begehrte Leistungen nach dem SGB XII ohne Berücksichtigung des Bestattungsvorsorgevertrages zu gewähren.

 

Die Beklagte (Stadt Herne) hielt eine Bestattungsvorsorge lediglich in Höhe von 3.500,00 € für angemessen. Eine angemessene und würdige Beisetzung sei für 3.500,00 € zu erhalten.

Das SG Gelsenkirchen hat durch Urteil vom 25.08.2011 entschieden, dass die von der Klägerin für die Bestattung zurückgelegten 13.456,37 € für sich und ihren Ehemann auch der Höhe nach angemessen sind und eine Verwertung der Rückkaufswerte ( Sterbegeldversicherungen)  eine unzumutbare Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 S.1 SGB XII für die Klägerin darstellen würde.

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