Freibetrag des Schonvermögens auf 5.000,- € angehoben
DIESER BEITRAG IST DURCH EINE GESETZESÄNDERUNG NICHT MEHR AKTUELL!
NEUE INFORMATIONEN FINDEN SIE HIER.
Seit dem 1. April 2017 gibt es eine wichtige Neuerung für alle, die eine Bestattungsvorsorge abschließen oder abgeschlossen haben. Das Schonvermögen nach §90 SGB XII ist von 2.600,- € auf 5.000,- € angehoben worden.
Im Kontakt mit dem Sozialamt ist dies besonders wichtig, da zusätzlich zum Schonvermögen Geld für eine angemessene Bestattungsvorsorge „zur Seite gelegt“ werden darf. Dies sollte mit einem Treuhandkonto oder einer Sterbegeldversicherung abgeschlossen werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Es ist also darauf zu achten, dass das Sozialamt Beträge bis zu 5.000,- € nicht berücksichtigt, wenn bei Anträgen das Vermögen des Antragstellers überprüft wird. Das Schonvermögen darf nicht als Sicherheit für die Bestattungsvorsorge berücksichtigt werden.
Die entsprechende Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt finden Sie hier.