Schonvermögen auf 10.000 Euro angehoben

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es eine wichtige Neuerung für alle, die eine Bestattungsvorsorge abschließen oder abgeschlossen haben. Der Vermögensschonbetrag wurde von 5.000 Euro auf 10.000 Euro pro Person erhöht. (Für Ehepaare gelten entsprechend 20.000 Euro.)

Im Kontakt mit dem Sozialamt ist dies besonders wichtig, da zusätzlich zum o.g. Schonvermögen Geld für eine angemessene Bestattungsvorsorge „zur Seite gelegt“ werden darf. Hierfür sollte ein Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Treuhandkonto oder einer Sterbegeldversicherung abgeschlossen werden (ein Sparbuch oder Girokonto ist nicht ausreichend). Bei der Beantragung von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen erlaubt der Kreis Warendorf zurzeit 6.000 Euro, die z.B. auf einem separaten Treuhandkonto für die dereinstige Beerdigung hinterlegt werden dürfen. Als Schonvermögen neben der Bestattungsvorsorge gelten laut Gesetz (§90 SGB XII) „kleine Barbeträge oder sonstige Geldwerte“. Dieser Betrag ist nun auf 10.000 Euro angehoben worden.

Es ist also darauf zu achten, dass das Sozialamt Beträge bis zu 10.000 Euro nicht berücksichtigt, wenn bei Anträgen das Vermögen des Antragstellers überprüft wird. Das Schonvermögen darf nicht als Sicherheit für die Bestattungsvorsorge berücksichtigt werden.

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